FAQ zum Thema Eigentum

Sie haben Fragen zum Thema Eigentum und zu den Leistungen der Wohnungsbau-Genossenschaft Kiel-Ost eG? In unserem FAQ finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen:

Was versteht man unter dem Gemeinschaftseigentum?

Als Gemeinschaftseigentum bezeichnet man das Grundstück, alle Teile, die für die Sicherheit und den Bestand des Gebäudes erforderlich sind, alle Anlagen und Einrichtungen zum gemeinschaftlichen Gebrauch sowie Bestandteile, die die äußere Gestalt bestimmen und nicht zum Sondereigentum erklärt wurden oder im Eigentum Dritter stehen.

Beispiele: das Fundament des Hauses, die Fassade und das Dach, tragende Wände, Fußböden und Decken, Fall- und Steigleitungen, die Heizungsanlage, Treppenhaus, Hauseingangstür, Außenfenster, Außen- und Grünflächen des Grundstücks.

Was versteht man unter dem Sondereigentum?

Unter dem Sondereigentum versteht man alle Räume, die zu Sondereigentum in der Teilungserklärung erklärt wurden sowie alle Bestandteile innerhalb der Räume, die ohne Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums oder anderer Sondereigentümer verändert, beseitigt oder eingefügt werden können. Sondereigentum kann Wohnungs- oder Teileigentum sein und ist immer verbunden mit dem Miteigentum am Gemeinschaftseigentum.

Beispiele: Wohnungsinnentüren, Fußbodenbeläge, nicht tragende Innenwände, Wandverkleidungen (Tapeten, Anstrich), Sanitäreinrichtungen, Armaturen, Fliesen

Was ist das Sondernutzungsrecht?

Wird am Gemeinschaftseigentum – an Flächen, die zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören – begründet und räumt einem Wohnungseigentümer bzw. mehreren das Recht zur alleinigen, dauernden Nutzung dieser Fläche, unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer, ein.

Die Begründung eines Sondernutzungsrechts erfolgt durch Festlegung in der Teilungserklärung oder nachträglich durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer.

Begründung z. B. an Terrassen, Stellplätzen auf dem Grundstück oder an Gartenflächen.

Was ist das Teileigentum?

Wohnungseigentum und Teileigentum kann nur in Verbindung von Bruchteilsmiteigentum an Grundstück und bestimmten Gebäudeteilen begründet werden, da auch nach dem Wohnungseigentumsrecht dem Wohnungseigentümer kein vom übrigen Eigentum losgelöstes Eigentumsrecht zusteht. Dementsprechend ist nach § 3 WEG Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Was ist eine Teilungserklärung?

Die Teilungserklärung regelt die Rechtsverhältnisse der Eigentümergemeinschaft, durch die Abgrenzung und Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, der Festlegung von Wohnungs- und Teileigentum sowie der Festlegung und Zuordnung der Miteigentumsanteile. i. d. R. enthält jede Teilungserklärung neben dem ersten Teil als 2. Teil die sogenannte Gemeinschaftsordnung, in der das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander mit ihren Rechten und Pflichten geregelt wird.

Was ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird durch das Bauamt bestätigt, dass die Wohnungen sowie nicht zu Wohnzwecken dienende Räume in sich abgeschlossen sind. Abgeschlossene Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume sind solche, die baulich vollkommen durch Wände und Decken abgeschlossen sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Sie müssen über eine Kochgelegenheit und ein Badezimmer verfügen. Für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist der Aufteilungsplan (bestehend aus Grundrissen, Schnitten, Ansichten und dem Lageplan) erforderlich, aus dem die Aufteilung der im Sonder- und Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile und Flächen hervorgeht.

Was wird in einer Eigentümerversammlung geregelt?

Die Wohnungseigentümer regeln ihre gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung. Durch den Verwalter wird einmal jährlich eine ordentliche Eigentümerversammlung einberufen.

Auf dieser beschließen die Wohnungseigentümer z. B. die Jahresabrechnung, den Wirtschaftsplan, Instandhaltungen sowie über Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Sofern es Maßnahmen besonderer Dringlichkeit erfordern kann eine zusätzliche außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden. Ohne eine Eigentümerversammlung ist eine Beschlussfassung nur durch einen Umlaufbeschluss möglich, wenn alle Eigentümer ihre Zustimmung schriftlich erklären.

Was wird in einer Tagesordnung aufgeführt?

Grundsätzlich muss der Verwalter alle Eigentümer-Wünsche auf Erweiterung der Tagesordnung aufnehmen. Er kann sich nur weigern, wenn diese Punkte nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Voraussetzung aber ist, dass diese Zusätze zur Tagesordnung vor Ablauf von 14 Tagen allen Eigentümern zugesandt werden können. Erhält Ihr WEG-Verwalter erst nach Ablauf der 14 Tage Ihre Anträge, so kann er, auch wenn diese berechtigt und sinnvoll sind, dazu im Regelfall keine Beschlussfassung einleiten. Deshalb schicken Sie Ihre Anträge frühzeitig, damit diese berücksichtigt werden können.

Wie sind die Stimmrechtsprinzipien zu unterscheiden?

Für die Beschlussfassungen der Wohnungseigentümer gibt es verschiedene Stimmrechte. Das Kopfprinzip besagt, dass jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat. Somit hat ein Wohnungseigentümer, dem mehrere Wohnungen gehören nur eine Stimme. Steht das Wohnungseigentum mehreren Gemeinschaftlich zu, können sie ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

Die Teilungserklärung kann dennoch abweichende Regelungen zur Stimmrechtsausübung enthalten. i. d. R. wird in der Teilungserklärung das Wertprinzip, die Stimmenverteilung nach Miteigentumsanteilen festgelegt, bei dem jeder Wohnungseigentümer so viele Stimmen wie Miteigentumsanteile hat.

Ein weiteres Prinzip ist das Objektprinzip, bei dem jeder Sondereigentümer eine Stimme pro Wohnung/Teileigentum hat.

Was ist eine Beschlusssammlung?

Der Verwalter führt die Beschlusssammlung der Eigentümergemeinschaft. In der Beschlusssammlung sind alle Beschlüsse mit dem in der Versammlung verkündeten Wortlaut, alle schriftlichen Umlaufbeschlüsse sowie alle Urteile gerichtlicher Entscheidungen fortlaufend nummeriert einzutragen.

Welche Aufgaben hat der Verwaltungsbeirat?

Ein Beirat in einer Eigentümergemeinschaft ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Per Mehrheitsbeschluss können drei Eigentümer zum Verwaltungsbeirat bestellt werden. Der Beirat arbeitet mit dem Verwalter zusammen und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Beirat prüft die Jahresabrechnung, die Rechnungslegung und den Wirtschaftsplan vor der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Der Verwaltungsbeirat kann auch Ansprechpartner vor Ort in der Eigentümergemeinschaft sein.

Wozu dient die Instandhaltungsrücklage?

Die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Sie dient der Durchführung von größeren Instandhaltungsmaßnahmen. Über die Höhe der jährlichen Ansparung und die Verwendung beschließt die Eigentümergemeinschaft. Die Ansparungen werden durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen geleistet und auf einem separaten Bankkonto angelegt.

Was ist unter dem Hausgeld und Wirtschaftsplan zu verstehen?

Das monatliche Hausgeld setzt sich aus allen Bewirtschaftungskosten, den Verwaltungskosten sowie den Instandhaltungskosten der Eigentümergemeinschaft zusammen.

Für das ganze Jahr wird ein Gesamtwirtschaftsplan mit allen geplanten, voraussichtlichen Gesamtausgaben der Eigentümergemeinschaft erstellt.

Der Einzelwirtschaftsplan eines Wohnungseigentümers enthält aus dem Gesamtwirtschaftsplan die anteilsmäßige Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Lasten- und Kostentragung, die monatlichen Hausgeldvorauszahlungen. Der Wirtschaftsplan wird durch den Verwalter erstellt, durch den Verwaltungsbeirat geprüft und ist durch die Eigentümergemeinschaft zu beschließen.

Was bedeutet ein Eigentümerwechsel und welche Konsequenzen resultieren hieraus?

Das Datum für den Besitz-, Nutzen-, Lastenwechsel wird durch den Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag vereinbart.

Mit diesem Stichtag gelangt der Käufer in den Besitz der Kaufsache, alle Nutzen (z. B. Mieteinnahmen) und Lasten (Kostentragung) gehen auf den Käufer über.

Erst mit der Grundbucheintragung wird der Erwerber Eigentümer und kann sein Stimmrecht auf der Eigentümerversammlung ausüben. Der Stichtag ist dem Verwalter frühestmöglich mitzuteilen.

Was heißt SEPA?

"SEPA oder S€PA (Abkürzung für Single Euro Payments Area, deutsch Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) ist ein Projekt zur Vereinheitlichung von bargeldlosen Zahlungen. Ziel des Projektes ist ein europaweit einheitlicher Zahlungsraum für bargeldlose Zahlungen in Euro, wobei aber die teilnehmenden Gebiete weit über die Euro-Staaten hinausgehen. In diesem übernationalen Zahlungsraum sollen Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennen können. Voraussetzung ist ein übernationales Gebiet mit einem Bankensystem, das Zahlungen nach einem schnellen, sehr effektiven Standard und länderübergreifenden Verfahren erlaubt. Das SEPA-Verfahren legt einen solchen Standard fest.“ (Zitat aus Wikipedia)

Seit dem 01.08.2014 sind Überweisungen für Firmen und Gewerbetreibende nur noch nach diesem Standard möglich. Für Privatnutzer galt noch ein Übergangszeitraum bis Februar 2016. Unser SEPA-Formular finden Sie unter unseren Downloads oder Sie werden beim Klick auf "Downloads“ dorthin geleitet.

Noch Fragen offen?

Wenn Sie weitere Fragen zu den Leistungen der Wohnungsbau-Genossenschaft Kiel-Ost eG haben, sprechen Sie uns gerne an.